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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verbrauchskosten“ veröffentlicht wurden
Landgericht Halle, Urteil vom 17.03.2005
- 2 S 264/04 -
Kein Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot aufgrund höherer Heizkosten durch Leerstand
Mieter zur Nachzahlung von Betriebskosten verpflichtet
Müssen Wohnungsmieter aufgrund des Leerstands im Haus höhere Heizkosten zahlen, verstößt der Vermieter nicht gegen das nach § 556 Abs. 3 BGB geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die Mieter sind daher zur Nachzahlung der Betriebskosten verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Halle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung die Heizkosten aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 271,31 EUR zu zahlen. Die Vermieterin rechntete die Heizkosten nach einem Verteilungsmaßstab von 50 % Verbrauchskosten und 50 % Grundkosten ab. Die Mieter bemängelten den um 88,67 % gestiegenen Preis einer Heizkostenverbrauchseinheit. Ihrer Meinung nach habe die Vermieterin gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen. Hintergrund der gestiegenen Heizkosten war der weitestgehende Leerstand des Wohnhauses. Da sich die Mieter weigerten zu zahlen, erhob die Vermieterin schließlich Klage. Das Amtsgericht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Arnstadt, Urteil vom 23.02.2017
- 1 C 156/16 -
Bei Leerstand von 68 % ist Verteilungsmaßstab für Heiz- und Warmwasserkosten von 40 % auf Grundkosten und 60 % auf Verbrauchskosten unzulässig
Wohnungsmieter steht Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 % zu
Herrscht in einem Mehrfamilienhaus ein Leerstand von 68 %, ist eine Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Maßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten unzulässig. Der Wohnungsmieter hat im Fall eines erheblichen Leerstands einen Anspruch auf Herabsetzung der Verbrauchskosten auf 50 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Arnstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 sollte die Mieterin einer Wohnung die Heiz- und Warmwasserkosten entsprechend eines Verteilungsmaßstabs von 40 % Grundkosten und 60 % Verbrauchskosten tragen. Die Mieterin hielt dies angesichts des Leerstands im Wohnhaus von 68 % für unzulässig. Sie kürzte die Verbrauchskosten auf 50 % und... Lesen Sie mehr
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