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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2005
- 1 BvR 1905/02 -
Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe beruhen
Die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft hindert die Vollstreckung älterer Entscheidungen
Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom Bundesverfassungsgericht wie im Fall der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer vermögenslosen Bürgin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen wandte, Erfolg.
Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten. Der damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.... Lesen Sie mehr
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