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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023
- VIII ZR 61/23 -
Mit Einzug in Wohnung erhält Mieter keine Kenntnis von Wohnflächenabweichung
Keine Pflicht zum Vermessen der Wohnung nach Einzug
Mit dem Einzug in die Wohnung erhält ein Mieter regelmäßig keine Kenntnis von der Wohnflächenabweichung. Es besteht auch keine Pflicht für den Mieter nach dem Einzug die Wohnung zu vermessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 bezog eine Mieterin ihre neue Wohnung in Bonn. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung 49,18 qm groß sein. Eine von der Mieterin im April 2021 veranlasste Vermessung der Wohnung ergab jedoch eine Wohnungsgröße von nur 42,64 qm. Aufgrund dieser Wohnflächenabweichung klagte die Mieterin auf Rückzahlung überzahlter Miete seit April 2014. Die Vermieterin wehrte sich gegen die Klage unter anderem mit der Begründung, die Mieterin hätte die Wohnflächenabweichung mit Einzug bemerken müssen. Jedenfalls hätte sie die Wohnung vermessen müssen. Daher sei der Rückzahlungsanspruch für den Zeitraum bis 2017... Lesen Sie mehr
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