die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Verstoß gegen Benutzungshinweise“ veröffentlicht wurden
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2017
- BVerwG 6 C 3.16 -
Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation
327 Verstöße gegen wissenschaftliches Zitiergebot stellen deutliche Täuschung bei Promotionsleistung dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Doktorgrad entzogen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Promovend zahlreiche Passagen aus fremden Werken übernommen hat, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wandte sich gegen die Entziehung des ihr im Jahr 1986 verliehenen Doktorgrades durch die Philosophische Fakultät der beklagten Universität. Nach der Veröffentlichung der Dissertation wurden Vorwürfe geäußert, die Klägerin habe gegen ihre wissenschaftliche Pflicht verstoßen, Übernahmen aus fremden Werken kenntlich zu machen. Die daraufhin von der Beklagten Anfang der 1990er Jahre eingesetzte Kommission hatte eine nicht geringe Zahl von Verstößen gegen das Zitiergebot und gravierende methodische Mängel festgestellt. Sie hielt der Klägerin aber zugute, nicht mit Täuschungsvorsatz, sondern nachlässig gehandelt... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2013
- I-7 U 22/12 -
Betreiber eines Freizeitbades haftet nicht für Unfall beim Benutzen einer Wasserrutsche
Schmerzensgeldanspruch nur bei nachgewiesener Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers
Erleidet ein Badegast beim Benutzen einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers nachweisen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 37 Jahre alte Kläger aus dem Kreis Coesfeld hatte im März 2009 das Freizeitbad der beklagten Betreiberfirma in Dülmen besucht. Er rutschte auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche ca. 110 cm tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er... Lesen Sie mehr