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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2017
- 7 U 97/16 -
Genehmigtes Aufstellen eines Halteverbotsschildes: Privates Bau- und Umzugsunternehmen haftet für Sturz eines Fußgängers über Schildsockel
Keine Haftung des Staates
Genehmigt die zuständige Behörde einem privaten Bau- oder Umzugsunternehmen das Aufstellen eines mobilen Haltverbotsschildes, so haftet das Unternehmen für Verkehrssicherungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Schild. Eine Haftung des Staates gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht nicht, da das Unternehmen nicht als Verwaltungshelfer auftritt und somit nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an einem Haus, beantragte die Baufirma die Aufstellung von mobilen Halterverbotsschildern. Die Behörde kam den Antrag nach. Danach durfte die Baufirma für die Zeit von 10.11. bis 14.11.2014 zwei Halteverbotsschilder aufstellen. Nach Beendigung der Sanierungsarbeiten entfernte die Baufirma die Schilder nicht. Am 26.11.2014 stürzte eine Fußgängerin im Dunklen über den Sockel einer der mobilen Halteverbotsschilder und brach sich dabei vier Rippen. Sie klagte aufgrund dessen gegen die Baufirma auf Zahlung von Schmerzensgeld.Das Landgericht... Lesen Sie mehr
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