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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 08.11.2012
- 30804/07 -
EGMR: Zurückweisung einer Berufung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Ausbleiben des Angeklagten verstößt gegen die Menschenrechtskonvention bei Anwesenheit eines zur Vertretung bereiten Verteidigers
Nichtentscheidung über Berufung stellt unzulässige Entziehung des Rechts auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c) EMRK) dar
Wird eine Berufung im Rahmen eines Strafverfahrens deswegen zurückgewiesen, weil der Angeklagte unentschuldigt fernblieb, so liegt darin ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn ein zur Vertretung bereiter Verteidiger anwesend ist. Durch die Nichtentscheidung über die Berufung wird dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Recht auf Verteidigung nach Art. 6 Abs. 3 c) EMRK entzogen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2003 wurde ein Angeklagter wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Berufung ein. Zur Berufungsverhandlung erschien er jedoch nicht. Er ließ sich stattdessen von seinem Anwalt vertreten. Das Berufungsgericht verwarf angesichts des nicht entschuldigten Ausbleibens des Angeklagten die Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte hielt dies jedoch für unzulässig und legte Revision ein. Seiner Meinung nach dürfe sich in einem Berufungsverfahren ein Angeklagter von seinem Verteidiger gemäß Art. 6 Abs.... Lesen Sie mehr
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