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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.07.1987
- 1 U 288/86 -
Auffahrunfall nach Vollbremsung wegen Wildente: Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt
Vollbremsung stellt Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO dar
Wer wegen einer Wildente sein Fahrzeug stark abbremst, verstößt gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Er haftet daher auf Schadenersatz, wenn es wegen der Vollbremsung zu einem Auffahrunfall kommt. Der Haftungsanteil des Auffahrenden überwiegt jedoch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Wildente die Fahrbahn überquerte, bremste ein Autofahrer sein Fahrzeug stark ab. Eine nachfolgende PKW-Fahrerin konnte ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr hinten auf. Sie klagte aufgrund dessen auf Zahlung von Schadenersatz.Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Auffahrenden ein Schadenersatzanspruch zustand. Denn wer ohne zwingenden Grund abbremst, begehe ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Überquerung der Fahrbahn durch die Wildente habe keinen zwingenden Grund für die... Lesen Sie mehr
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