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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.07.2014
- 15 W 92/14 -
Wortwahl "Ein für alle Male abgefunden" kann als Erbverzicht auszulegen sein
Vertragsinhalt lässt kein anderes Auslegungsergebnis zu
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der im vorliegenden Fall 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u.a., die Schwester erkläre mit der Zahlung “vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament... Lesen Sie mehr
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