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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zechprellerei“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2021
- 812 Ls 251 Js 191258/20 -

Vielfache Logiskosten- und Zechprellerei führt zu Haft- bzw. Bewährungsstrafe

Geständnis und Untersuchungshaft haben strafmildernder Wirkung

Das Amtsgericht München verurteilte eine 63jährige Journalistin A und deren 60jährige "Stiefpflege­schwester" B wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs in fünfzehn Fällen, Urkundenfälschung in dreizehn Fällen und der Unterschlagung in drei Fällen, im Falle der A zu einer Vollzugsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten und im Falle der B zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ordnete gesamtschuldnerisch die Zahlung von 8.937 Euro an Wertersatz sowie die Haftentlassung der B an.

Beide Angeklagte, gegen die im Januar 2020 Haftbefehl erlassen worden war, hatten sich seit ihrer Ergreifung in Untersuchungshaft befunden. Die Angeklagten räumten die ihnen vorgeworfenen Taten unumwunden ein. In zwei Fällen im März 2019, und dann in lückenloser Folge in dreizehn Fällen von 17.08. mit 1.11.2019 quartierten sie sich unter wechselnden Personalien u.a. von Freundinnen und Bekannten für ein bis vierzehn Übernachtungen mit Bewirtung in Ferienwohnungen, Pensionen, Gasthöfen und Hotels ein, die sie jeweils heimlich ohne Bezahlung verließen. Die Kosten pro Nacht lagen dabei zwischen 146 Euro und gut 300 Euro. Der Gesamtschaden betrug 8.937... Lesen Sie mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18.10.1990
- RReg 5 St 92/90 -

Festhalten eines Zechprellers: Kein Selbsthilferecht der Bedienung bei fehlendem Zahlungsanspruch wegen Rücktritts vom Kaufvertrag aufgrund mangelhafter Speise

Ungerechtfertigtes Festhalten begründet Angriff auf Fort­bewegungs­freiheit

Ist die Speise in einem Restaurant mangelhaft und weigert sich der Gast daher diese zu bezahlen, so darf er nicht gewaltsam am Verlassen des Restaurants gehindert werden. Das Festhalten ist in einem solchen Fall nicht vom Selbsthilferecht (§ 229 BGB) gedeckt und stellt daher einen rechtswidrigen Angriff auf die Fort­bewegungs­freiheit dar. Der Gast kann sich diesem regelmäßig mit Gewalt erwehren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Gast einer Gaststätte bestellte im Mai 1989 eine Gänsebrust zum Preis von 16 DM. Da ihm die servierte Gänsebrust aber zu klein war, weigerte er sich diese zu bezahlen. Er wollte daraufhin das Lokal verlassen.Die Bedienung stellte sich ihm jedoch in den Weg. Dies nahm der Gast zum Anlass der Bedienung mit seinem Herrentäschchen... Lesen Sie mehr