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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 23.03.2018
- 442 C 12227/17 -
Zimmer mit Einzelbetten und Couch anstatt zwei Schlafzimmer mit Doppelbetten stellt Reisemangel dar
Frustration über Reisemangel und dessen Folgen begründet kein Schadensersatzanspruch
Werden drei Reisenden anstatt der gebuchten zwei separaten Schlafzimmer mit Doppelbetten ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch zugewiesen, stellt dies einen Reisemangel dar. Die Frustration über den Reisemangel und dessen Folgen begründet keinen Schadensersatzanspruch. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater hatte für sich und seine Ehefrau, den beiden Kindern und der Schwiegermutter bei einer Reiseveranstalterin eine Reise auf ein Atoll gebucht. Die Kinder und die Schwiegermutter sollten in einem Apartment, bestehend aus zwei Schlafzimmern mit jeweils einem Doppelbett, untergebracht werden. Vor Ort erhielten sie aber ein Zimmer mit zwei Einzelbetten und einer Couch. Aufgrund dessen machte der Familienvater nach dem Urlaub eine Reisepreisminderung geltend. Zudem beanspruchte er Schadensersatz, weil er von der ganzen Situation genervt war. Die Kinder beklagten sich nämlich über das laute Schnarchen... Lesen Sie mehr
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