Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 14.12.2012
- 17 C 4362/12 -
40 €-Klausel: Pflicht des Verbrauchers auf Zahlung der Rücksendekosten nach Widerrufsausübung im Versandhandel
Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher liegt nicht vor
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Versandhändlers, die dem Verbraucher auferlegt im Falle der Ausübung des Widerrufs und bei einem Gegenstandswert von unter 40 € die Rücksendekosten zu zahlen, ist zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 BGB ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestellte ein Mann über einen Internet-Versandhändler eine Leinenhose Größe XXL zum Preis von 29,95 € und ein Paar Schuhe zum Preis von 12,90 €. Nachdem ihm die Bestellung zugesandt wurde, stellte er jedoch fest, dass ihm die Sachen nicht passten. Er widerrief daher den Kaufvertrag und schickte die Sachen zurück. Zudem verlangte er die
Anspruch auf Erstattung der Versandkosten bestand nicht
Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Käufer. Diesem habe kein Anspruch auf
Klausel war wirksam
Die entsprechende Klausel in den AGB sei auch wirksam gewesen, so das Amtsgericht. Eine
Falsche Größe stellte kein Sachmangel dar
Darüber hinaus habe der Umstand, dass die bestellten Sachen dem Käufer nicht passten, nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Sachmangel dargestellt. Denn es müsse allgemein bekannt sein, dass es international keine einheitlichen Größen bzw. Konfektionsvorgaben in der Textilindustrie gibt. Die Größenangaben seien vielmehr von Hersteller zu Hersteller sowie abhängig vom Herstellungsland unterschiedlich. Daher seien Größenabweichungen bei Textilwaren dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
Preisgrenze von 40 € bezog sich auf einzelne Sachen
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich die Preisgrenze von 40 € auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung bezogen. Dies habe sich bereits aus dem Wortlaut ergeben, welcher von der "zurückgesendeten Ware" sprach. Des Weiteren sei der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten gewesen. Es sollte neben der Verringerung der Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen auch die Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen nur eine gekauft wird, verhindert werden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
- BGH: Belastung des Verbrauchers mit Kosten für Hinsendung von Ware bei Fernabsatzgeschäft unzulässig
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 268/07]) - Rücksendekosten dürfen nicht in den AGB versteckt werden
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2010
[Aktenzeichen: 4 U 174/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 206 ITRB 2013, 206 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 508 K&R 2013, 508 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 379 MMR 2013, 379
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16218
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16218
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.