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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 24.09.2019
- 2 C 130/19 (28) -
Reisepreisminderung von 40 % wegen fehlenden Gepäcks während Urlaubs
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude erst bei Minderungsquote von 50 % pro Urlaubstag
Steht dem Reisenden während des gesamten Urlaubs nicht sein Gepäck zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 40 %. Ein gleichzeitiger Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude kommt aber grundsätzlich erst bei einer Minderungsquote von 50 % pro betroffenen Urlaubstag in Betracht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte ein Ehepaar im Februar 2018 für rund vierzehn Tage eine Pauschalreise in Form eines Kite-Surf-Aktivurlaubs in Kuba. Jedoch wurde nicht der Koffer der Ehefrau mit nach Kuba befördert. Bis zum Ende des Urlaubs stand ihr der Koffer nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund klagte die Ehefrau gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung einer
Anspruch auf Reisepreisminderung
Das Amtsgericht Bad Homburg sprach der Klägerin den Anspruch auf
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude
Den Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2020
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2020, 12/rb)
- Fehlender Koffer mit Fotoausrüstung rechtfertigt Reisepreisminderung
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2019
[Aktenzeichen: 2-24 O 20/19]) - Verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt rechtfertigt grundsätzlich Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro Urlaubstag
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 47 C 103/16])
Jahrgang: 2020, Seite: 12 RRa 2020, 12
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Dokument-Nr. 28606
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