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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.06.2019
- 2-24 O 20/19 -
Fehlender Koffer mit Fotoausrüstung rechtfertigt Reisepreisminderung
Reisende haben Anspruch auf Minderung von 25 % für Tage ohne Gepäck
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, denen ihr Gepäck - in dem sich unter anderem auch Teile einer Fotoausrüstung befanden - erst mit einer Verspätung von sechs Tagen ausgehändigt wird, Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 % für die Tage ohne Gepäck haben.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt.
LG bejaht Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 %
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer habe. Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten. Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters bestehe, komme auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)
- Anspruch auf Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am Urlaubsort
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016
[Aktenzeichen: 142 C 392/14]) - Verspätete Ankunft des Reisegepäcks während Kreuzfahrt rechtfertigt grundsätzlich Reisepreisminderung von 20 bis 30 % pro Urlaubstag
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 47 C 103/16]) - Reisepreisminderung von 40 % wegen fehlenden Gepäcks während Urlaubs
(Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 24.09.2019
[Aktenzeichen: 2 C 130/19 (28)])
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Dokument-Nr. 27717
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