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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014
- 2a C 467/11 (28) -
Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Herabstürzen des Antriebsmotors einer Waschanlagen-Dachbürste trotz fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten
Waschanlagenbetreiber trifft kein Verschulden an Fahrzeugbeschädigung
Stürzt der Antriebsmotor der Dachbürste auf ein in einer Waschanlage befindliches Fahrzeug, so trifft dem Waschanlagenbetreiber dann kein Verschulden daran, wenn die Waschanlage dem Stand der Technik entspricht und die Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt wurden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Oktober 2010 ein Pkw Nissan Micra einer Frau in einer Waschanlage, als es zu einem selbstständigen Abbruch des Waschvorgangs kam. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Betreiber der Waschanlage, fuhr ein Mitarbeiter die Anlage herunter und startete sie neu. Die Anlage ruckelte daraufhin mehrfach kurz. Anschließend riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und stürzte auf das Fahrzeug. Die Kaskoversicherung der Fahrzeugbesitzerin kam für die folgenden Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.555 EUR auf und klagte diese als
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Bad Homburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Keine schuldhafte Pflichtverletzung aufgrund technisch einwandfreier Waschanlage und fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten
Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht anzulasten, da die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der
Keine Haftung aufgrund Neustarts der Waschanlage nach Stillstand
Eine Schadensersatzhaftung ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darauf, dass die Waschanlage nach dem Stillstand neu gestartet wurde. Dies könne laut den Ausführungen des Sachverständigen nicht als Fehlbedienung gewertet werden. Vielmehr sei die Rückstellung als bewährte Methode zur Ursachenfeststellung von Anlagenstörungen und zur Vermeidung von Folgeschäden zu qualifizieren. So habe das Fahrzeug nur durch Einschaltung wieder aus der Waschanlage entfernt werden können. Die Beauftragung eines ausgebildeten Technikers zum Neustart sei weder üblich noch angemessen. Denn selbst für diesen sei der bevorstehende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25022
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