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Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014
2a C 467/11 (28) -

Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Herabstürzen des Antriebsmotors einer Waschanlagen-Dachbürste trotz fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten

Wasch­anlagen­betreiber trifft kein Verschulden an Fahrzeug­beschädigung

Stürzt der Antriebsmotor der Dachbürste auf ein in einer Waschanlage befindliches Fahrzeug, so trifft dem Wasch­anlagen­betreiber dann kein Verschulden daran, wenn die Waschanlage dem Stand der Technik entspricht und die Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt wurden. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht dann nicht. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich im Oktober 2010 ein Pkw Nissan Micra einer Frau in einer Waschanlage, als es zu einem selbstständigen Abbruch des Waschvorgangs kam. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Betreiber der Waschanlage, fuhr ein Mitarbeiter die Anlage herunter und startete sie neu. Die Anlage ruckelte daraufhin mehrfach kurz. Anschließend riss der Antriebsmotor der Dachbürste ab und stürzte auf das Fahrzeug. Die Kaskoversicherung der Fahrzeugbesitzerin kam für die folgenden Reparaturkosten in Höhe von ca. 4.555 EUR auf und klagte diese als Schadensersatz vom Waschanlagenbetreiber ein. Dieser wies jedoch jede Verantwortung zurück. Er führte an, seinen Verkehrssicherungspflichten vollständig nachgekommen zu sein.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar habe der Beklagte seine Pflicht aus dem Werkvertrag zur Verhinderung von Beschädigungen an Fahrzeugen verletzt. Diese Pflichtverletzung habe er jedoch nicht zu verschulden.

Keine schuldhafte Pflichtverletzung aufgrund technisch einwandfreier Waschanlage und fachgerechter Durchführung der Kontroll- und Wartungsarbeiten

Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung nach Ansicht des Amtsgerichts nicht anzulasten, da die Waschanlage dem Stand der Technik entspreche und die erforderlichen Kontroll- und Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt worden seien. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Abriss des Antriebsmotos mit den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen nicht zu erkennen gewesen. Der Abriss habe auf eine im Vorhinein nicht erkennbare Materialermüdung beruht.

Keine Haftung aufgrund Neustarts der Waschanlage nach Stillstand

Eine Schadensersatzhaftung ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht darauf, dass die Waschanlage nach dem Stillstand neu gestartet wurde. Dies könne laut den Ausführungen des Sachverständigen nicht als Fehlbedienung gewertet werden. Vielmehr sei die Rückstellung als bewährte Methode zur Ursachenfeststellung von Anlagenstörungen und zur Vermeidung von Folgeschäden zu qualifizieren. So habe das Fahrzeug nur durch Einschaltung wieder aus der Waschanlage entfernt werden können. Die Beauftragung eines ausgebildeten Technikers zum Neustart sei weder üblich noch angemessen. Denn selbst für diesen sei der bevorstehende Abriss des Antriebsmotors äußerst schwer zu erkennen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (4)

 
 
H_Brand schrieb am 30.10.2017

Nach meiner Ansicht ist dies ein glattes Fehlurteil, denn die Anlage entsprach doch nachweislich nicht dem Stand der Technik, ansonsten hätte ein Antriebsmotor nicht herunterfallen dürfen.

Ich zweifle am Sachverstand des zuständigen Richters und des eingeschalteten Sachverständigen.

Antefix schrieb am 25.10.2017

Sehr merkwürdiges, jetzt erst bekannt gewordenes Urteil aus dem reichen Bad Homburg, weil der Vollkaskoversicherer eingesprungen ist und sich schämt, nicht vorrangig den Hersteller der Anlage in die Pflicht zu nehmen (vgl. §§ 276 ff. BGB). Dafür spricht jedenfalls die richterliche Erkenntnis "Materialermüdung", vulgo Verschleiß oder Rost. - Und zum Spaß von @Theo unten stelle man sich vor, es wäre nicht nur des Homburger Richters Hochglanz-Daimler mit Glasdach gewesen, sondern er hätte bei einer "Durchfahrt"-Waschanlage auch noch selbst drin gesessen...

Theo schrieb am 25.10.2017

Wie der oder die Vorsitzende wohl entschieden hätten, wenn der eigene Wagen betroffen gewesen wäre?

Wohl ganz anders...

K.Letsch schrieb am 25.10.2017

Die Kosten des Schadens besonders die durch Rückstufung in der Kaskoversicherung entstehenden zahlt der Fahrzeugbesitzer allein obwohl er garnicht schuld ist.

Eine sehr seltsame Rechtssprechung.

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