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Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 03.08.1990
- 6 C 644/90 -
Keine Haftung des Gastwirts für abhandengekommene Garderobe
Verwahrungsvertrag hinsichtlich der Garderobe liegt regelmäßig nicht vor
Ein Gastwirt muss in der Regel nicht für eine abhandengekommene Garderobe eines Gastes haften. Denn ein Gastwirt ist regelmäßig nicht dazu verpflichtet die Garderobe zu verwahren. Dies gilt selbst dann, wenn der Gast von einem Kellner aufgefordert wird seine Jacke an der Garderobe aufzuhängen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bensheim hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen einem Gast und einem Gastwirt Streit darüber, ob der Gastwirt wegen des Abhandenkommens der
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Bensheim entschied gegen den Gast. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung der Verwahrungspflicht zugestanden. Denn eine solche Pflicht habe mangels Vorliegen eines Verwahrungsvertrags nicht bestanden. Ebenso habe der Gastwirt nicht nach § 701 BGB gehaftet, da keine Beherbergung vorlag, sondern nur eine Bewirtung.
Aufforderung des Kellners unbeachtlich
Dabei habe die Aufforderung des Kellners, die
Fehlendes Hinweisschild zum Haftungsausschluss unerheblich
Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass kein Hinweisschild auf den Haftungsausschluss hinwies. Denn ein derartiges Schild hätte ohnehin nur auf eine bestehende Rechtslage hingewiesen, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2014
Quelle: Amtsgericht Bensheim, ra-online (zt/ZfS 1990, 366/rb)
- Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des Gastwirtes
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.1980
[Aktenzeichen: VIII ZR 33/79]) - Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in Gastwirtschaft
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2002
[Aktenzeichen: 3 U 200/01]) - Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner Gäste
(Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 27.04.1988
[Aktenzeichen: 1 C 215/88])
Jahrgang: 1990, Seite: 366 zfs 1990, 366
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Dokument-Nr. 17440
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