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Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.1985
- 2 S 190/85 -
Haftung des Gaststätteninhabers wegen Diebstahls der Jacke eines Gastes
Persönliche Entgegennahme und Abhängen einer Jacke in nicht einsehbaren Garderobenraum begründet höhere Obhutspflicht des Gaststätteninhabers
Nimmt ein Gaststätteninhaber die Jacke eines Gastes entgegen und hängt sie in die Garderobe, so muss er ausdrücklich auf eine Nichthaftung für die Jacke hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Gast eine erhöhte Obhutspflicht des Gaststätteninhabers erwarten. Wird die Jacke entwendet, haftet der Gaststätteninhaber auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Restaurants nahm einem
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Gastes. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Bewirtungsvertrag zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 = NJW 1980, 1096). Durch das Verhalten des Restaurantbesitzers seien Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber dem
Persönliche Entgegennahme einer Jacke begründet Hinweispflicht auf Haftungsfreistellung
Nimmt ein
Mitverschulden des Gastes
Das Landgericht lastete dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 829/rb)
- Keine Haftung des Gastwirts für abhandengekommene Garderobe
(Amtsgericht Bensheim, Urteil vom 03.08.1990
[Aktenzeichen: 6 C 644/90]) - Diebstahl im Restaurant: Gastwirt haftet nicht für Garderobe seiner Gäste
(Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 27.04.1988
[Aktenzeichen: 1 C 215/88]) - Restaurant-Besuch: Kein Schadensersatz wegen Verlust eines Pelzmantels in Gastwirtschaft
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2002
[Aktenzeichen: 3 U 200/01])
Jahrgang: 1986, Seite: 829 NJW-RR 1986, 829
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Dokument-Nr. 17145
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