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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.1980
- VIII ZR 33/79 -
Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des Gastwirtes
Risiko trägt der Gast
Wenn im Restaurant der Mantel verschwindet, haftet ein Gastwirt dafür regelmäßig nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies gilt selbst dann, wenn der Kellner den Mantel an der Garderobe aufgehängt hat. Ein Gast kann selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingeht. Notfalls muss man das Restaurant verlassen, wenn einem die Garderobe für den teuren Mantel zu unsicher erscheint und der Gastwirt darauf besteht, dass der Mantel dort hingehängt wird.
Im zugrunde liegenden Fall speiste die spätere Klägerin in Gesellschaft zweier Damen in einem Weinlokal. Auf einem freien Stuhl am Tisch hatte sie ihren Ozelotmantel gelegt. Der Kellner nahm den
Die Frau verlangte vom Gastwirt Schadensersatz in Höhe von 5.000,- DM. Der Bundesgerichtshof lehnte den Schadensersatzanspruch wie schon zuvor das Oberlandesgericht Düsseldorf ab.
Differenzierung zwischen Hotelier und Speisewirt
Die Richter erläuterten, dass zwischen dem Beherbergungswirt (Hotelier) und dem Speisewirt bzw. Schankwirt zu unterscheiden sei. Die gesetzliche Haftungsregelung der §§ 701 bis 703 BGB würden nur den Beherbergungswirt treffen. Ein Schank- oder Speisewirt habe an den von den Gästen eingebrachten Gegenständen nur ausnahmsweise Verwahrungspflichten als so genannte Nebenpflicht.
Die Richter führten aus, dass der Kellner der Klägerin zwar den Pelzmantel aus ihrer unmittelbaren Reichweite entnommen habe, ihn aber nicht ihrer Aufsicht entzogen habe. Er habe nämlich in ihrem direkten Blickfeld, ca. 3,80 Meter entfernt am Garderobenhaken gehangen. Dadurch habe sich die Diebstahlsgefahr erhöht.
Risiko muss der Gast tragen
Gleichwohl meinten die Richter, dass dieses erhöhte Risiko der Gast tragen müsse. Das Verlangen eines Wirtes, den
Klägerin hätte notfalls das Restaurant verlassen müssen
Der Bundesgerichtshof lehnte im Ergebnis den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Klägerin es ohne weiteres habe geschehen lassen, dass der Kellner den
Kellner: "Bei uns ist noch nie etwas weggekommen"
Die Richter urteilten, dass die Bemerkung des Kellners, es sei noch nie etwas weggekommen, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung derart gewesen sei, für den
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BGB §§ 305, 688
Der Schank- oder Speisewirt haftet für eingebrachte Garderobe auch dann nicht, wenn er den Wunsch des Gastes, sie bei sich am Tisch zu behalten, nicht erfüllt, sondern veranlasst, dass sie im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken aufgehängt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
Jahrgang: 1980, Seite: 1096 NJW 1980, 1096 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1980, Seite: 460 VersR 1980, 460
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Dokument-Nr. 5975
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