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Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 13.01.2017
- 13 C 1001/17 -
Vermieter darf Bürgen über Kündigung des Mieters aufgrund von Zahlungsrückständen informieren
Keine Verschwiegenheitspflicht des Vermieters
Der Vermieter einer Wohnung ist berechtigt, den Bürgen des Mieters darüber zu informieren, dass der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde. Eine Verschwiegenheitspflicht des Vermieters besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 1.000 EUR fristlos gekündigt. Ein Mitarbeiter der Vermieterin informierte die
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Mieter. Ihm stehe gegen die Vermieterin kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, Informationen aus dem Mietverhältnis bzw. aus diesem Verhältnis zugängliche Informationen über die private Lebensführung den
Recht des Vermieters zur Information des Bürgen
Nach Ansicht des Amtsgerichts stehe dem Vermieter das Recht zu, den Bürgen zu informieren. Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags können sich zum einen im Einzelfall Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen ergeben. Zum anderen sei auch ohne Aufklärungspflicht die Informationsweitergabe nicht rechtswidrig, soweit der Vermieter den Bürgen über den Bestand der Hauptschuld aufklärt. Denn der Vermieter könne den Bürgen in Anspruch nehmen.
Keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre
Das Amtsgericht wies zudem daraufhin, dass der Mieter lediglich in seiner Sozialsphäre verletzt sei. Der Persönlichkeitsschutz sei da weniger weitgehend als der Schutz der Privat- oder Intimsphäre. Die Weitergabe der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 664/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 664 GE 2017, 664
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Dokument-Nr. 24794
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