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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.06.2015
- 109 C 348/14 -
Eintragung in Branchenverzeichnis: Anspruch des Gewerbetreibenden auf Schadensersatz aufgrund Vertragsschluss durch Cold Call
Unerwünschter Werbeanruf stellt rechtswidrigen Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar
Geht ein Gewerbetreibender aufgrund eines Cold Calls einen Vertrag über die Eintragung seiner Firmendaten in ein Branchenverzeichnis ein, steht dem Gewerbetreibenden ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Eintragungskosten zu. Denn der unerwünschte Werbeanruf stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Branchenverzeichnisses klagte gegen die Inhaberin einer Glas- und Gebäudereinigung auf Zahlung von 589,05 EUR. Hintergrund dessen war ein angeblich im September 2014 beauftragter Eintrag in das
Kein Anspruch auf Vergütung für Branchenbucheintrag
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Branchenbuchanbieterin. Ihr habe kein Anspruch auf die
Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Da unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf stören, so das Amtsgericht weiter, habe ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgelegen. Denn die Entgegennahme und das Auseinandersetzen mit dem unerbetenen Anruf seien mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden. Zwar halte sich der Aufwand in engen Grenzen. Es sei aber zu beachten, dass im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung sowie Call-Center-Betriebe arbeitssparende Akquisemöglichkeit ohne Einschränkung des Cold Callings mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen sei.
Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Der Eingriff in den Gewerbebetrieb sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch rechtswidrig gewesen. Aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lasse sich entnehmen, dass jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Im vorliegenden Fall habe weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung vorgelegen.
Kein Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung in Werbeanruf
Nach Ansicht des Amtsgerichts bestehe gerade bei Werbeanrufen in denen es über die
Vertragsschluss beruhte auf rechtswidrigen Eingriff
Aus Sicht des Amtsgerichts habe der Vertragsschluss auf den rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb beruht. Denn die Rechtsgutverletzung habe sich im zweiten Anruf fortgesetzt. Beide Telefonate lassen sich nicht voneinander trennen. Vielmehr habe es sich um einen einheitlichen und zusammengehörigen Vorgang gehandelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21359
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