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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 26.01.2018
- 118 C 158/17 -
Nutzung eines Getränkehalters für Heißgetränke während Autofahrt ist nicht grob fahrlässig
Verkehrsunfall aufgrund verschütteten Heißgetränks ist als einfache Fahrlässigkeit zu werten
Nutzt ein Autofahrer während der Fahrt den Getränkehalter des Fahrzeugs für ein Heißgetränk, so liegt darin keine grobe Fahrlässigkeit. Kommt es zu einem Verkehrsunfall wegen des Verschüttens des Heißgetränks liegt vielmehr einfache Fahrlässigkeit vor. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Mieter eines Mietwagens einen
Kein Anspruch auf restlichen Schadensersatz
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Mietwagenfirma. Ihr stehe kein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Wenn der Vermieter Fahrzeuge mit einer Haltevorrichtung für Getränke vermietet, verletze der Mieter nicht bereits deswegen grob fahrlässig seine Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er diese Vorrichtung auch für Getränke während der Fahrt benutzt. Dass der Fahrer versehentlich den Becher falsch griff, stelle nur eine einfache Fahrlässigkeit dar. Ein solcher Fehler passiere leicht, gerade wenn man sich auf den Straßenverkehr konzentriert. Auch das Verreißen des Lenkrads nachdem Verschütten des heißen Kaffees stelle nach Auffassung des Amtsgerichts ein Fehler dar, der leicht passieren könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 537 NJW-RR 2018, 537
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Dokument-Nr. 28277
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