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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.03.1999
- 6 C 510/98 -
Rauchen auf dem Balkon gehört zum normalen Mietgebrauch
Kein Rauchverbot auf dem Balkon
Mieter dürfen auf ihren Balkonen rauchen, da diese ebenfalls mit zur Wohnung gehören. Andere Mieter oder der Vermieter können auch dann nichts dagegen einwenden, wenn der Rauch in die darüber liegende Wohnung zieht. Dies hat das Amtgericht Bonn entschieden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die
Richter: Keine Rechtsgrundlage für Rauchverbot auf dem Balkon
Das Amtsgericht Bonn wies ihre Klage ab. Für ein solches Verbot gäbe es keine Rechtsgrundlage, meinte das Gericht.
Unannehmlichkeiten durch Rauch vom Balkon muss der Nachbar hinnehmen
Die Klägerin habe keinen Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete
Kein Recht auf tabakrauchfreies Wohnen im Wohngebiet
Zwischen den Parteien bestehe lediglich ein so genanntes gesetzliches Schuldverhältnis. Dies bedeute, dass ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten zueinander im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus ausschließlich durch die geltenden Rechtsnormen geregelt seien. Diese erlegen dem Beklagten entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die von ihr erstrebten Beschränkungen beim Rauchgenuss nicht auf. Vielmehr gelte: Tabakrauchfreies Wohnen in verdichtetem Wohngebiet (Mehrfamilienhaus) vermag ihr die geltende Rechtsordnung nicht zu gewährleisten.
Rauchen auf dem Balkon erlaubt
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die in Art. 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit Einschränkungen erfahren müsse, sei die Tatsache, dass das
Klägerin muss eigene Maßnahmen treffen, damit der Rauch nicht mehr in ihre Wohnung dringt
So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht verhindern könne, dass ein Sparziergänger vor dem Haus stehen bleibe und sich dort eine Zigarre anzünde, deren aufsteigender Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, dass Kraftfahrzeuge vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in ihre Wohnung dringen, habe sie aus Rechtsgründen den Rauchgenuss des Beklagten auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2000, Seite: 1877 NJW 2000, 1877 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2000, Seite: 33 NZM 2000, 33 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1999, Seite: 452 WuM 1999, 452
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Dokument-Nr. 9721
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