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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 21.04.2017
- 31 C 37/17 -
Herumliegen von Flaschen auf dem Rasen vor den Wohnungsfenstern rechtfertigt nicht Vorwurf der Flaschenwürfe durch Mieter
Mieter kann nicht im Eilverfahren auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen werden
Liegen auf der Rasenfläche vor den Fenstern einer Wohnung Flaschen rum, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Mieter der Wohnung Flaschen aus dem Fenster wirft. Der Mieter kann somit nicht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Eilverfahren in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer
Kein Anspruch auf Räumung im Eilverfahren
Das Amtsgericht Brandenburg entschied gegen die Vermieterin. Sie könne die
Keine Eilbedürftigkeit aufgrund fehlenden Vorliegens einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben
Zwar könne die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 599 GE 2017, 599
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Dokument-Nr. 24755
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