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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 21.04.2017
31 C 37/17 -

Herumliegen von Flaschen auf dem Rasen vor den Wohnungsfenstern rechtfertigt nicht Vorwurf der Flaschenwürfe durch Mieter

Mieter kann nicht im Eilverfahren auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen werden

Liegen auf der Rasenfläche vor den Fenstern einer Wohnung Flaschen rum, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass der Mieter der Wohnung Flaschen aus dem Fenster wirft. Der Mieter kann somit nicht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Eilverfahren in Anspruch genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung wurde im Februar 2017 fristlos gekündigt und zudem im Eilverfahren auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Die Vermieterin warf ihm vor, Flaschen aus dem Fenster zu werfen und somit andere Personen zu gefährden. Den Vorwurf stützte die Vermieterin auf den Umstand, dass auf der Rasenfläche vor den Fenstern der Wohnung des Mieters Flaschen lagen. Der Mieter wehrte sich gegen seinen Rausschmiss. Er führte an, dass die Vermieterin ihn nur aus der Wohnung haben wolle, damit diese das Haus modernisieren könne. Tatsächlich beabsichtigte die Vermieterin die Modernisierung. Der Mieter war auch der letzte Bewohner des Hauses.

Kein Anspruch auf Räumung im Eilverfahren

Das Amtsgericht Brandenburg entschied gegen die Vermieterin. Sie könne die Räumung der Wohnung nicht im Eilverfahren verlangen. Es sei schon fraglich, ob die fristlose Kündigung wirksam sei und somit überhaupt ein Räumungsanspruch bestehe. Jedoch fehle es auf jeden Fall an der besonderen Dringlichkeit der Räumung.

Keine Eilbedürftigkeit aufgrund fehlenden Vorliegens einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben

Zwar könne die Räumung und Herausgabe einer Wohnung unter der Voraussetzung der ganz besonderen Dringlichkeit im Wege des Eilverfahrens verlangt werden, so das Amtsgericht. Eine Eilbedürftigkeit könne dabei gemäß § 940 a Abs. 1 ZPO zum Beispiel durch die konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründet werden. So liege der Fall hier aber nicht. Zwar könne durch Flaschenwürfe aus dem Fenster benachbarte Mieter, Mitarbeiter der Vermieterin oder Passanten erheblich verletzt werden. Solche Handlungen durch den Mieter habe die Vermieterin aber nicht glaubhaft machen können. Die benannten Zeugen haben lediglich Flaschen auf der Grünfläche liegen sehen, nicht jedoch, wie diese aus dem Fenster der Wohnung des Mieters geworfen wurden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dritte Personen, wie zum Beispiel in dem Haus arbeitende Bauarbeiter oder Passanten, diese Flaschen auf der Grünfläche hinterließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 599
GE 2017, 599

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Dokument-Nr.: 24755 Dokument-Nr. 24755

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Kommentare (1)

 
 
J. Tietz schrieb am 28.08.2017

Es besteht ja auch noch die Möglichkeit, dass die Vermieterin die Flaschen in einem unbeobachteten Moment selbst dort "abgelegt" hat, um ihrer "Räumungsforderung" Nachdruck zu verleihen!

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