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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 27.07.2016
- 17 C 68/15 -
Unbewohnbarkeit einer Wohnung nach Brand: Keine Pflicht des Mieters zur Trennung einer Mikrowelle von Stromquelle bei Nichtgebrauch
Kein Verschulden des Mieters bei Brand aufgrund von außen nicht erkennbaren Defekts
Gerät eine Mikrowelle wegen eines von außen nicht erkennbaren Defekts in Brand und wird die Wohnung dadurch unbewohnbar, kann der Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein Verschulden am Brand trifft dem Mieter in diesem Fall nicht. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Mikrowelle bei Nichtgebrauch von der Stromquelle zu trennen oder den Betrieb zu beaufsichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 geriet die
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unbewohnbarkeit
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos kündigen dürfen, da die Wohnung infolge des Brands unbewohnbar war.
Kein Ausschluss des Kündigungsrechts wegen schuldhafter Brandverursachung
Das Kündigungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen gewesen. Der Mieterin sei kein
Keine Pflicht zur Trennung des Netzsteckers vom Stromnetz bei Nichtgebrauch
Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, den
Alter des Elektrogeräts unbeachtlich
Das Alter des Elektrogeräts begründe für sich genommen nach Auffassung des Amtsgerichts keine Pflicht, das Gerät nach jeder Benutzung auszustecken.
Keine Pflicht zur Beaufsichtigung des Betriebs
Das Amtsgericht hielt es zudem für nicht geboten,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2016
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/WuM 2016, 685/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 685 WuM 2016, 685
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Dokument-Nr. 23574
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