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Amtsgericht Burgwedel, Beschluss vom 29.10.2003
- 41 F 165/03 -
Eheaufhebung aufgrund Zwangs muss ein Jahr nach erzwungener Eheschließung beantragt werden
Bei erzwungener Eheschließung endet Zwangslage mit Eheschließung
Ist ein Ehegatte mittels Drohung zur Eingehung der Ehe gezwungen worden, so muss der Antrag auf Aufhebung der Ehe ein Jahr nach der erzwungenen Eheschließung erfolgen. Denn mit der Eheschließung endet die Zwangslage. Dies hat das Amtsgericht Burgwedel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine deutsche Staatsbürgerin im September 2003 die Aufhebung der Ehe mit ihrem türkischen Ehemann. Sie gab an, zur
Keine Eheaufhebung aufgrund Ablaufs der Antragsfrist
Das Amtsgericht Burgwedel wies den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2017
Quelle: Amtsgericht Burgwedel, ra-online (zt/FamRZ 2005, 34/rb)
Jahrgang: 2005, Seite: 34 FamRZ 2005, 34
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Dokument-Nr. 25191
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