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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 31.03.2008
- 433 C 10580/07 -
Hausratversicherung muss für Wohnungseinbruch nicht zahlen: Katzenklappe kann grob fahrlässig sein
Täter nutzten Katzenklappe für Wohnungseinbruch
Wer an seiner Wohnungseingangstür eine Katzenklappe anbringt, sollte darauf achten, dass die Klappe Einbrechern den Einstieg nicht erleichtert. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund hervor, das die Klage eines Versicherungsnehmers abwies.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Katzenliebhaber in seine Eingangstür eine
Gericht: Katzenklappe erleichterte Einbruch
Das Amtsgericht Dortmund gab der Versicherung recht. Es sei unerheblich, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6085
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