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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.01.2015
- 436 C 5546/13 -
Kein Regressanspruch des Versicherers aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei fehlendem Einfluss der Aufklärungsobliegenheitsverletzung auf Unfallregulierung
Fehlender Einfluss bei Stellung des Unfallflüchtigen am Unfallort wenige Minuten nach Unfall
Entfernt sich ein Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort und begehrt er damit eine Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit, steht der Kaskoversicherung bei bereits erfolgter Schadensregulierung grundsätzlich ein Regressanspruch zu. Dies gilt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) dann nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Unfallregulierung hat. So liegt der Fall, wenn der Versicherungsnehmer am Unfallort wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird und umfassend Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Versicherungsnehmer im März 2012 in ein Fitnessstudio zu gehen. Als er auf dem Parkplatz mit seinem Pkw in eine Parkbox einfahren wollte, stieß er an einen anderen Pkw. Er stieg daraufhin zwar aus und begutachtete beide Fahrzeuge, fuhr dann aber in eine andere Parkbox und ging in das Fitnessstudio. Eine Frau hatte den Vorgang beobachtet und benachrichtigte daher die Polizei. Diese fand den Versicherungsnehmer in dem Fitnessstudio, der daraufhin umfassende Angaben zum Unfallhergang machte. Der Versicherungsnehmer zeigte einige Tage später den Schadenshergang bei seiner
Kein Anspruch auf Rückerstattung
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die klägerische Versicherung. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung zu. Zwar spreche einiges dafür, dass der Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen habe. Der
Fehlender Einfluss der Obliegenheitsverletzung auf Unfallregulierung
Nach dieser Vorschrift bestehe kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
- Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 7 U 121/14]) - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Versicherungsnehmer muss Versicherung bereits regulierten Schaden teilweise ersetzen
(Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015
[Aktenzeichen: 343 C 9528/14])
Jahrgang: 2015, Seite: 395 zfs 2015, 395
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Dokument-Nr. 24165
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