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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 09.12.2005
- 33 C 3534/05 -
Bei Discolärm im Urlaub kann der Reisepreis gemindert werden
Ab Mitternacht muss Ruhe sein
Aufgeweckte Pauschalurlauber können den Reisepreis mindern, wenn ihre Nachtruhe bis sechs Uhr morgens durch laute Musik gestört wird. Dies hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
Im Fall ging es um ein Ehepaar, das in einem Hotel in Portugal einen Pauschalurlaub verbrachte. Ihr Hotel war unmittelbar neben einem Zeltlager für Jugendliche gelegen. Sechs Nächte lang fand von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens eine Open-Air-Disco statt. Die Entfernung zu dem Zimmer der Pauschalurlauber betrug ca. 70 Meter, so dass sie die Songs in ihrem Hotelzimmer gut mitsingen konnten. Das um den geruhsamen Urlaub gebrachte Ehepaar verklagte daher den Reiseveranstalter. Sie wollten den gesamten Reisepreis für sechs Tage erstattet haben.
In südlichen Ländern werden Aktivitäten in die Abendstunden verlegt
Vor Gericht bekamen sie teilweise Recht. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, 30 Prozent des Reisepreises zu erstatten. Touristen in südlichen Ländern müssten sich darauf einstellen, dass aufgrund der Hitze am Tag Aktivitäten in die Abendstunden verlegt würden, führte das Gericht aus. Sie könnten nicht mit einer
Reiseveranstalter warb nicht mit ruhiger Umgebung
Mehr Minderung könne es nur geben, wenn der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich eine ruhige Umgebung versprochen habe. Dann dürfe man mit einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2007
Quelle: ra-online (pt)
Jahrgang: 2006, Seite: 117 RRa 2006, 117
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Dokument-Nr. 4103
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