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Amtsgericht Köln, Urteil vom 26.02.2008
- 133 C 533/06 -
Schlaflose Nächte: Bei ohrenbetäubendem Diskolärm kann der Reisepreis gemindert werden
Open-Air-Diskothek am Swimmingpool brachte Familie um den Schlaf - Schadensersatz für vertanen Urlaub
Wer während seines zweiwöchigen Aufenthaltes in einer Hotelanlage (hier in Hurghada / Ägypten) keine Nacht ungestört schlafen kann, weil eine Freiluftdiskothek von 22 Uhr bis 5 Uhr früh "ohrenbetäubenden" Lärm macht, kann eine Reisepreisminderung (hier in Höhe von 60 %) erhalten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann (späterer Kläger) für seine Frau und seine beiden Kinder Flugpauschalreise für 2.428,- EUR nach Hurghada / Ägypten. Die gesuchte Erholung blieb jedoch aus, weil jede Nacht von 22.00 Uhr bis ca. 5.00 Uhr in der Frühe eine Freiluftdiskothek am Swimmingpool betrieben wurde. Selbst bei geschlossenem Fenster war der
Richter spricht Reisepreisminderung in Höhe von 60 % zu
Das Gericht sprach ihm eine Reisepreisminderung von 60 % zu sowie einen Schadensersatz von 600,- EUR für vertanen Urlaub, wobei das Gericht von 11,- EUR pro Person und Tag ausging und ausführte, dass dies noch eher bescheiden bemessen worden sei. Die durchgängige Störung der Nachtruhe habe auch eine Entwertung der übrigen Reiseleistungen zur Folge, so dass hier eine Bewertung von 60 % des Reisepreises angemessen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8113
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