wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 23.02.2012
64 IK 248/10 -

Wohnungsgenossenschaftsanteile gehören bei Selbstnutzung zum insolvenzfreien Vermögen

Anteile für genutzte Erstwohnung unterliegen nicht Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Geschäftsanteile des Schuldners an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters, sondern stellen insolvenzfreies Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insolvenzschuldner zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) eine genossenschaftliche Wohnung bewohnt. Er war mit insgesamt vier Anteilen mit einem Gesamtwert in Höhe von 820 Euro an der Genossenschaft beteiligt. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige hatte untersucht, ob die Mitgliedschaft zur Kostendeckung gekündigt werden könnte.

Erworbene Anteile für genutzte genossenschaftliche Erstwohnung sind nicht für Insolvenzmasse anzusetzen

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass der Betrag in Höhe von 820 Euro, der als Auseinandersetzungsguthaben bei Kündigung der Mitgliedschaft erlangt werden könnte, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen sei. Die Dauernutzung der genossenschaftlichen Wohnung sei an die Mitgliedschaft gekoppelt, Nichtmitglieder erhielten keine Wohnung. Bei Kündigung müssten erneut vier Anteile erworben und zudem ein Eintrittsgeld von 60 Euro entrichtet werden, wozu der Schuldner nicht in der Lage sei. Zwar könne der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nach Meinung des Bundesgerichtshofs die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen und das Auseinandersetzungsguthaben in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, selbst wenn dies den Verlust des Nutzungsrechts zur Folge habe. Bei lebensnaher wirtschaftlicher Betrachtung würden jedoch Geschäftsanteile an einer Wohnungsgenossenschaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungsverhältnisses der vom Schuldner und seiner Familie genutzten Erstwohnung bestimmt seien, nicht der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen, sondern gehörten zum insolvenzfreien Bereich.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Insolvenzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Genossenschaft | Insolvenz | Insolvenzverwalter | Vermögen | Wohnung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13778 Dokument-Nr. 13778

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss13778

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?