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Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 16.06.2011

Song-Klau: Musikdateien-Hacker ist wegen Ausspähens von Daten und Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz strafbar

"DJ Stolen" hackte Rechner internationaler Popstars - unveröffentlichte Songs von Künstlern wie Lady Gaga, Mariah Carey, Leona Lewis und Kesha zum Verkauf angeboten

Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Duisburg hat zwei junge Männer aus Duisburg und Wesel wegen des Ausspähens von Daten und Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz verurteilt. Gegen den 18-jährigen Angeklagten verhängte das Jugendschöffengericht eine Jugendstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung. Sein 23-jähriger Mitangeklagter erhielt 18 Monate auf Bewährung. Einer der Angeklagten erlangte unter der Bezeichnung "DJ Stolen" in der Szene "Berühmtheit".

Den beiden jetzt 18 und 23 Jahre alten Angeklagten wurden insgesamt 130 Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sowie 98 Fälle des Ausspähens von Daten zur Last gelegt.

Unveröffentlichte Songs bekannter Interpreten geklaut und verkauft

Sie haben sich im Zeitraum 2009 bis 2010 unter Nutzung von Schadsoftware (Trojanern) unbefugt Zugang zu fremden Computern oder E-Mail- und Datenaccounts im Umfeld der Musikindustrie verschafft und Musikdateien, insbesondere unveröffentlichte Songs bekannter Interpreten, ausgespäht und unveröffentlichte Lieder zum Verkauf oder zum Download angeboten. Zum Kauf angeboten wurden unter anderem Songs von Künstlern wie Lady Gaga, Mariah Carey, Leona Lewis und Kesha. Durch den Verkauf haben die Angeklagten mehr als 15.000 Euro erlöst.

Private Fotos der Sängerin Kesha heruntergeladen

Einem der beiden Angeschuldigten wurde weiterhin zur Last gelegt, private Fotos vom Computer der Sängerin Kesha heruntergeladen zu haben. Mit der angedrohten Veröffentlichung dieser Fotos wollte er diese dazu veranlassen, für ihn einen so genannten "shout out" oder "drop", das heißt eine persönliche Widmung, aufzunehmen, den er dann in von ihm bearbeitete Musikdateien einbaute, um seinen Bekanntheitsgrad in der Hackerszene zu steigern. Das Gericht sah hierin den Strafbestand der Nötigung (§ 240 StGB).

Die beiden Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten weitgehend eingeräumt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Duisburg (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 11814 Dokument-Nr. 11814

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