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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019
- 29 C 2227/18 (85) -
Anschlussinhaber haftet bei Filesharing über "Familienanschluss"
Inhaber eines Familienanschlusses muss Tatsachen für Nutzung des Internets durch Familienmitglieder darlegen können
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch "Filesharing" haftet, auch wenn nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und es sich um einen "Familienanschluss" handelt.
In dem zugrundeliegenden Fall war der Film "Divergent - Die Bestimmung" über eine Tauschbörse an einem bestimmten Tag illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf
AG verweist auf Rechtsprechung des BGH und bejaht Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte dennoch zur Zahlung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Anschlussinhaber haftet für Filesharing der Familie
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.10.2018
[Aktenzeichen: C-149/17]) - Filesharing: Internetanschlussinhaber muss möglichen Täter selbst ermitteln
(Amtsgericht München, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: 142 C 3977/15]) - Filesharing: Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.01.2016
[Aktenzeichen: 29 U 2593/15])
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Dokument-Nr. 26995
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