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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.10.2018
- C-149/17 -
Anschlussinhaber haftet für Filesharing der Familie
Grundrecht auf Schutz des Familienlebens darf nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war. Die Rechtsinhaber müssen über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das deutsche Verlagshaus Bastei Lübbe verlangt vor dem Landgericht München I von dem Beklagten Schadensersatz, weil ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandte Schutzrechte es verfügt, über den Internetanschluss, dessen Inhaber der Beklagte ist, eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern einer Internet-Tauschbörse („peer-to-peer“) zum Herunterladen angeboten wurde.
Zugrif auf Anschluss auch durch Eltern des beklagten Anschlussinhabers möglich
Der Beklagte bestreitet, die
In diesem Zusammenhang ersucht das Landgericht München I den Gerichtshof um Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums.
EuGH: Unionsrecht steht nationaler Rechtsvorschrift entgegen
Der Gerichtshof teilt auf das Ersuchen hin mit, dass das
EuGH betont Gleichgewicht zwischen diversen Grundrechten
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.
Ungleichgewicht bei quasi absolutem Schutz für Familienmitglieder
An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Recht auf Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und Identifizierung des Täters
Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die Feststellung der gerügten
Anderer wirksamer Rechtsbehelf für Rechteinhaber
Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in diesem Fall insbesondere ermögliche, die zivilrechtliche
Prüfpflicht über vorhandene andere Mittel zur Anordnung der Auskunftspflicht
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online
- Amtsgericht München, Urteil vom 05.11.2014
[Aktenzeichen: 262 C 21484/13] - Landgericht München I, Urteil vom 17.03.2017
[Aktenzeichen: 21 S 24454/14]
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Dokument-Nr. 26570
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