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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2019
- 31 C 2619/19 -
Ärztliches Attest für Kündigung des Fitnessstudiovertrags nicht ausreichend
Nicht mögliche sportliche Betätigung aus "gesundheitlichen Gründen" muss nachvollziehbar belegt werden können
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kunde eines Fitnessstudios einen Vertrag nicht bereits dann kündigen kann, wenn er ein Attest vorlegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass er aus "gesundheitlichen Gründen" nicht in der Lage ist, das Studio zu nutzen.
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Fitnessstudiobetreiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte in Höhe von ca. 1.500 Euro. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus "gesundheitlichen Gründen" fristlos gekündigt hatte. Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend "gesundheitliche Gründe" bescheinigte.
Erkrankung muss nachprüfbar vortragen und bewiesen werden können
Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt/ra-online (pm/kg)
- Außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags bei langfristiger Sportunfähigkeit wirksam
(Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013
[Aktenzeichen: 113 C 27180/11]) - Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender Erkrankung
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011
[Aktenzeichen: 213 C 22567/11]) - Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer Erkrankung
(Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: 55 C 3255/08])
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Dokument-Nr. 28267
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