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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2019
- 31 C 376/19 (23) -
Für Hochzeitsfeier vereinbarter Ausschankplan ist verbindlich
Nicht vom Ausschankplan umfasste und dennoch servierte Getränke müssen nicht bezahlt werden
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.
Im zugrunde liegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter
AG: Wortlaut der Getränkeabsprache war eindeutig
Das Amtsgericht Frankfurt Main gab der Klage lediglich im Hinblick auf die erteilte Gutschrift statt. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte es zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch "wesensgleiche"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28369
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