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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.08.1987
- 33 C 627/87-29 -
Mietzins in Höhe von 75 % des Nettoeinkommens begründet Aufklärungspflicht des Mieters
Fehlende Aufklärung rechtfertigt Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung
Beträgt die Miete 75 % des Nettoeinkommens, so muss der Mieter den Vermieter darüber aufklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin berechtigt war wegen der fehlenden Aufklärung des Mieters über sein geringes Einkommen den Mietvertrag anzufechten. Der Mieter hatte die Vermieterin nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er 75 % seines Nettoeinkommens für die
Anfechtungsrecht bestand wegen arglistiger Täuschung
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Vermieterin den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch den Mieter anfechten durfte. Die
Aufklärungspflicht hinsichtlich Vermögensverhältnisse
Dem Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch die Pflicht getroffen über seine Vermögensverhältnisse aufzuklären. Die
Besondere Wichtigkeit der Vermögenslage des Mieters
Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Mieters könne ein Vermieter erwarten, so das Amtsgericht weiter, weil die Vermögenslage eines Mieters den Vertragszweck verhindern oder erheblich gefährden könne. Die Angabe zu den Vermögensverhältnissen sei daher von ausschlaggebender Bedeutung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 784/rb)
- Fragen zum Einkommen und zum Beruf müssen bei der Selbstauskunft für einen Mietvertrag wahrheitsgemäß beantwortet werden
(Landgericht München I, Urteil vom 25.03.2009
[Aktenzeichen: 14 S 18532/08]) - Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigt die Anfechtung des Mietvertrages
(Landgericht Gießen, Beschluss vom 23.03.2001
[Aktenzeichen: 1 S 590/00]) - Bei falschen Angaben des Mieters über seine finanziellen Verhältnisse kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten
(Amtsgericht Leer, Urteil vom 14.10.2008
[Aktenzeichen: 70 C 1237/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1988, Seite: 784 NJW-RR 1988, 784
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Dokument-Nr. 14604
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