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Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 18.04.2013
56 C 2496/12 WEG -

Wohnungs­eigentums­recht: Eigentümer können Tiertransport im Aufzug nicht generell verbieten

Ungerechtfertigte Einschränkung des Eigentumsrechts

Regelt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentums­anlage das generelle Verbot des Transports von Tieren im Aufzug, so liegt eine erhebliche Einschränkung des Eigentumsrechts vor. Eine solche Regelung ist daher unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Freiburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss eine Hausordnung welche eine Regelung enthielt, die die Beförderung von Tieren in den Personenaufzügen untersagte. Die Mieter einer Eigentumswohnung hielten sich jedoch nicht an das Verbot und benutzten mit ihrem Hund regelmäßig den Aufzug. Dies begründeten sie vor allem damit, dass der Hund infolge seines Alters und Krankheit nicht mehr Treppen steigen konnte und auch zu schwer zum Tragen war. Die Eigentümer einer Dachgeschosswohnung im Haus verwiesen auf ihre Hundehaarallergie und klagten gegen die Eigentümer der vermieteten Wohnung auf Durchsetzung des Verbots.

Tierbeförderungsverbot im Aufzug unzulässig

Das Amtsgericht Freiburg entschied gegen die Kläger. Denn der Beschluss der Wohnungseigentümer zum Tierbeförderungsverbot im Aufzug sei unwirksam gewesen. Der Beschluss habe die Ausübung des Eigentumsrechts der Wohnungseigentümer erheblich eingeschränkt, ohne dass dafür sachliche Gründe vorlagen. Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass durch die Hausordnung nicht die Tierhaltung generell verboten wurde. Doch das Verbot der Aufzugsnutzung mit einem Tier habe einschneidende Wirkung auf die Tierhaltung gehabt. So könne ein Tier bzw. der Tierhalter selbst aus gesundheitlichen Gründen auf den Aufzug angewiesen sein, um in die Wohnung zu gelangen.

Mietvertragliche Regelung wäre auch unwirksam

Zudem sei zu beachten gewesen, so das Amtsgericht weiter, dass das Verbot nicht wirksam auf das Mietverhältnis übertragen werden konnte. Denn eine entsprechende Regelung im Mietvertrag würde keiner AGB-Kontrolle standhalten und daher ebenfalls unwirksam sein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 274
ZWE 2014, 274

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17035 Dokument-Nr. 17035

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Kommentare (2)

 
 
peter lunau schrieb am 16.09.2014

wenn vor einzug der tierhalter kein nutzungsverbot des aufzuges vorlag ist der anspruch unberechtigt auch bei nachgewiesener tierhaarallergie.

denn der tierhalter hat bei mietvertragsabschluss berchtigt im guten glauben an die gültigkeit seines vertages

unterzeichnet.eine nachträglihe veränderung des mietvertrages bedarf seiner zustimmung.also kann auch die eigentümer vereinigung nicht nachträglich die bedingungen verändern.sonst hätten wir

eine rechtliche unzumutbare ungleicheit.

eine evtl. auflage des leereinstieges wäre möglich denkbar gewesen,nicht aber ein generelles verbot der aufzugnutzung.das käme einer erheblichen ungleichstellung und nutzungsrechtsminderung der zuwegung gleich.die vom landgericht karlsruhe konstrurierte reduzierung des sachverhaltes auf die wohnungsnutzung ist allerdings am sachverhalt vorbei konstruiert ,mit welcher (unredlichen) intention auch immer.

tierhaltung bis einschließlich mittelgrosse

hunde ist im allgem. rechtlich zulässig und gehört seit jahrzehnten zur sittengeschichte des wohnens.also wäre eine reduzierung der halterrechte auf nicht gleichberechtigte nutzung eine diskriminierung...und schlechterstellung.

denn die allgemeinen zuwegungsrechte sind logischerweise anteilig im mietvertrag enthalten.wie gesagt eine vernunftregelung

wäre die gegenseitige rücksichtnahme.was aber wohl bei allergikern auch bei leerem

aufzug nicht möglich ist da hundegeruch oder ein loses haar unvermeidbar sein werden.insofern hat das ag freiburg völlig richtig und zu recht die klage abgewiesen.der oder die kläger hätten diesen passus ihrer bedingungen vor einzug der mieter festlegen müssen und dem vermieter der tierhalter in kenntniss setzten müssen.eine nachträgliche einschränkung ist diskriminierend in bezug auf das NUR mietverhältnis und auf die haltung von haustieren,die ja oft lange lebensgefährten sind.

Georg Grimm antwortete am 19.09.2014

Der Kommentar wäre leichter zu lesen, wenn der Verfasser die deutsche Groß- und Kleinschreibung anwenden würde.

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