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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.07.2010
- 10 C 172/09 -
Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund unberechtigter Strafanzeige durch Wohnungsmieter
Nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch Mieter
Stellt ein Wohnungsmieter gegen seinen Vermieter unberechtigt eine Strafanzeige, so verletzt der Mieter nicht unerheblich seine mietvertraglichen Pflichten. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter im Dezember 2009
Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen wirksamer ordentlicher Kündigung
Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)
- Eine mit Schädigungsabsicht gestellte grundlose Strafanzeige zu Lasten des Vermieters berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014
[Aktenzeichen: 21 S 48/14]) - Strafanzeige gegen Vermieter rechtfertigt nicht zwingend Kündigung des Mieters
(Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013
[Aktenzeichen: 16 S 230/12])
Jahrgang: 2010, Seite: 865 ZMR 2010, 865
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Dokument-Nr. 22542
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