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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.04.2013
- 11 C 495/12 -
Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Briefträger grundsätzlich unzulässig
Ohne schutzwürdiges Interesse kein Recht zum Hausverbot
Ein Grundstückseigentümer kann grundsätzlich dem Briefträger kein Hausverbot erteilen. Insofern muss ein schutzwürdiges Interesse am Hausverbot bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach ein
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Amtsgericht Gummersbach entschied gegen den
Unzulässigkeit wegen fehlendem schutzwürdigen Interesses
Die Ausübung eines Rechts könne unzulässig sein, so das Amtsgericht weiter, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Interesse verfolge oder überwiegende Belange der Gegenseite entgegenstehen. Eine Unzulässigkeit sei zum Beispiel anzunehmen, wenn der Berechtigte kein sachliches und dauerndes Eigeninteresse verfolge, sondern die Rechtsausübung nur dazu diene, einen rechtsfremden oder unlauteren Zweck zu erreichen. Dies sei hier der Fall gewesen.
Keine Darlegung eines schutzwürdigen Interesses
Der
Schutzwürdige Belange des Postunternehmens waren zu berücksichtigen
Aus Sicht des Gerichts hätten dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers ohnehin überwiegende schutzwürdige Belange des Postunternehmens gegenüber gestanden. Denn das Postunternehmen sei angesichts der erteilten Lizenz und den Vorschriften des Postgesetzes verpflichtet gewesen, die Post auszuteilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2013
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15743
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