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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 08.02.2008
- 2 C 239/05 -
Festgefrorene Rollläden – Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages
Werbeprospekt lässt keine Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten im Winter erkennen
Neu eingebaute Rollläden, die aufgrund von Kondenswasser festfrieren und sich dadurch nicht mehr ordnungsgemäß öffnen und schließen lassen, berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach.
Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Mann für sein Haus neue
Händler weist Anschuldigungen zu Konstruktions- und Herstellungsfehlern zurück
Der Mann verlangte die
AG Gummersbach: Rückabwicklung des Kaufvertrages gerechtfertigt
Die Richter des Amtsgerichts Gummersbach beurteilten die Lage jedoch anders. Der Käufer habe sehr wohl ein Recht auf
Hinweise auf eine nur bedingte Einsetzbarkeit der Rollläden bei Frost im Werbeprospekt nicht vorhanden
Der Prospekt werde auf hervorragende energiesparende Eigenschaften durch energietechnisch optimierend wirkende Klimazone mit isoliertem Luftpolster zwischen Rolllädenbehang und Fensterscheibe hingewiesen. Tatsächlich könne es aber in den Wintermonaten und bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt dazu kommen, dass Kondenswasser auf den Lamellen gefriere und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2010
Quelle: ra-online (kg)
Jahrgang: 2008, Seite: 3341 NJOZ 2008, 3341
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Dokument-Nr. 10624
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