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Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.02.2017
- 811b C 273/15 -
Nichteinladung zu Wohnungsbesichtigungen aufgrund ethnischer Herkunft begründet Entschädigungsanspruch
Entschädigung in Höhe der dreifachen Monatsmiete
Wird ein Wohnungssuchender aufgrund seiner ethnischen Herkunft nicht zu einer Wohnungsbesichtigung eingeladen, steht ihm nach § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten zu. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter befand sich seit März 2015 in Hamburg auf
Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsmieten
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 21 Abs. 2 AGG ein Anspruch auf
Benachteiligung aufgrund türkischen Namens
Die Klägerin habe Indizien darlegen und beweisen können, so das Amtsgericht, die die Vermutung rechtfertige, dass sie allein aufgrund ihres türkischen Namens und somit ihrer ethnischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (vt/rb)
- Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot: Vermieterin muss nach Mieterhöhung lediglich für Mieter mit arabischer und türkischer Herkunft Entschädigung leisten
(Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.12.2014
[Aktenzeichen: 25 C 357/14]) - Absage von Wohnungsbesichtigungen aufgrund türkisch klingenden Namens begründet Schmerzensgeldanspruch
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 14.01.2020
[Aktenzeichen: 203 C 31/19])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 393 WuM 2017, 393
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Dokument-Nr. 25006
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