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Amtsgericht Hamburg-Mitte, Urteil vom 19.07.2012
- 32 C 57/12 -
Bezeichnung als "arme Sau" in einem Interview verletzt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Unterlassungsanspruch besteht nicht - Ebenso kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Wird eine Person des öffentlichen Lebens in einem Interview als "arme Sau" bezeichnet, so wird dadurch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dem Verletzten steht kein Anspruch auf Unterlassung und damit kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erschien in der
Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand nicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der
Allgemeines Persönlichkeitsrecht wurde nicht verletzt
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Aussage im Interview den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn bei der Aussage habe es sich um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt. Der zitierte Musikerkollege habe sich erkennbar rein wertend über die Persönlichkeit des Klägers geäußert.
Schmähkritik lag nicht vor
Die Bezeichnung als "arme Sau" sei auch nicht als eine
Kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre
Der Umstand, dass durch die Aussage des Musikerkollegen der Inhalt eines privaten Telefongesprächs wiedergegeben wurde, habe nicht dazu geführt, dass ein unzulässiger
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14243
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