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Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 16.06.2005
- 921 C 37/05 -
Einwurf der Betriebskostenabrechnung am 31.12. zwischen 12 und 13 Uhr ist fristwahrend
Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung liegt vor
Wird eine Betriebskostenabrechnung am 31.12. (Silvester) zwischen 12 und 13 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen, so liegt ein im Sinne des § 556 Abs. 3 BGB rechtzeitiger und damit fristwahrender Zugang vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestritten die Mieter einer Wohnung den fristwahrenden
Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten bestand
Das Amtsgericht Hamburg- St. Georg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Nebenkosten gemäß §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB zugestanden.
Fristwahrender Zugang der Betriebskostenabrechnung lag vor
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Amtsgericht weiter, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (zt/WuM 2005, 775/rb)
- BGH: Bei mehreren Mietern einer Wohnung muss der Vermieter die Betriebkostenabrechnung nur einem Mieter übergeben
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 263/09]) - Silvester-Fax mit Nebenkostenabrechnung ist laut AG Köln nicht fristwahrend
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.04.2005
[Aktenzeichen: 210 C 31/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2006, Seite: 162 NJW 2006, 162 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 15 NZM 2006, 15 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2005, Seite: 775 WuM 2005, 775
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Dokument-Nr. 17875
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