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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 16.05.2000
- 18 B C 467/99 -
Motorschiff statt Segelschiff: Kreuzfahrtreise mit Mangel behaftet
Anspruch auf Reisepreisminderung besteht
Wer eine Kreuzfahrtreise mit einem Segelschiff bucht, aber stattdessen mit einem Motorschiff befördert wird, hat Anspruch auf Reisepreisminderung. Denn in einem solchen Fall ist die Reise mit einem Mangel behaftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Mann eine Pauschalreise. Darin enthalten war unter anderem eine Schiffskreuzfahrt. Der Reisende behauptete, die
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass dem Reisenden ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB zustand. Denn die Schiffskreuzfahrt sei gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet gewesen. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 15 % für gerechtfertigt.
Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit sah Motorsegler vor
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Reise mit dem
Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeten Urlaubs bestand nicht
Demgegenüber hat das Amtsgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs verneint. Denn dies setze unter anderem voraus, dass die zentrale Leistung der Reise mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und eine Reisepreisminderung von insgesamt 50 % gerechtfertigt ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2001, Seite: 35 RRa 2001, 35
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Dokument-Nr. 16810
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