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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013
- X ZR 15/11 -
Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise
Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung soll Klarheit über Minderungsquote verschaffen
Sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch setzen eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen, für die die Minderungsquote nur einen Anhalt bietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte veranstaltete eine 14-tägige
Kläger verlangt Reisepreisminderung um weitere 40 %
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Kunden u.a. eine Minderung nach § 651 d BGB** von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises, Kosten, die einzelnen Reisenden durch Kündigung gemäß § 651 e Abs. 1 BGB*** und Abbruch
OLG: Mängel durch geleistete Zahlungen abgegolten
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reise sei zwar mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB* gewesen, die
BGH hebt Entscheidung des OLG auf
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
OLG muss Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen
Das Berufungsgericht hat die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht entscheidend darauf abgestellt,
Kündigungsrecht und Entschädigungsrecht nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise
Schon damit fehlt auch
Erläuterungen
* - § 651 c Abs. 1 BGB lautet:
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
** - § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels
*** - § 651 e Abs. 1 BGB lautet:
Wird die Reise infolge eines Mangels
**** - § 651 f Abs. 2 BGB lautet:
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Bremen, Urteil vom 28.01.2010
[Aktenzeichen: 7 O 1674/08] - Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 24.01.2011
[Aktenzeichen: 3 U 13/10]
- Hotelwechsel in erster und letzter Urlaubsnacht: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
(Amtsgericht München, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 171 C 25962/10]) - Kein Anspruch auf Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach Flugausfall durch Schneetreiben
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 03.11.2010
[Aktenzeichen: 47 C 240/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 1151 MDR 2013, 1151 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 3170 NJW 2013, 3170 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2013, Seite: 218 RRa 2013, 218
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Dokument-Nr. 15831
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