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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 29.11.2005
- 23A C 353/05 -
Zur Anmeldefrist von Reisemängeln
Entschädigungsforderung muss nicht zu den Geschäftszeiten zugehen
Wer wegen Reisemängeln eine Entschädigung vom Reiseveranstalter verlangt, kann auch noch spät abends seine Forderung an den Veranstalter faxen. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Gemäß § 651 g BGB müssen Reisende Ansprüche wegen Reismängeln innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend machen. Im Fall hatte ein Reisender am letzten der Frist zur Anspruchsanmeldung seine Forderung um 22.58 Uhr per Fax an den Reiseveranstalter abgeschickt.
Der Reiseveranstalter wollte dies nicht gelten lassen und argumentierte, dass das Schreiben zu spät eingegangen sei. Es sei nicht mehr während der Geschäftszeiten zugegangen.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Hamburg allerdings nicht. Der Anspruch könne nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass das Schreiben hätte während der Geschäftszeiten eingehen müssen.
Allerdings hatte der Reisende mit seiner Klage aus einem anderen Grund keinen Erfolg. Er hatte seine Entschädigungsforderung nur angekündigt und nicht konkret aufgelistet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3304
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