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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.1998
- 4 C 411/97 -
Meniskusschaden rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
Keine erhebliche Erkrankung für die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes
Ein Fitnessvertrag kann sich automatisch verlängern, sobald eine Kündigung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist vorgenommen wird. Eine fristlose Kündigung vor Ablauf der verlängerten Vertragslaufzeit ist dann nur unter Angabe besonderer Gründe möglich. Hierzu können gesundheitliche Einschränkungen zählen, die eine Betätigung im Fitnessstudio ausschließen. Das gesundheitliche Leiden darf jedoch nicht bereits vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sein und muss dem Kunden die Nutzung des Fitnessangebots unmöglich machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte ein
Nutzung des Fitnessstudios ist trotz Meniskusschadens möglich
Das Amtsgericht Hamburg stellte fest, dass der Vertrag nicht durch die Kündigung fristlos beendet wurde. Der vorgetragene Meniskusschaden könne als Grund nicht geltend gemacht werden, da dieser die Nutzung eines Fitnessstudios kaum einschränken würde. Da mit einem derartigen Leiden sogar Profi-Fußball gespielt werden könne, sehe das Gericht keinen Grund, der die Nutzung von Sauna, Beauty Shaping und Fitness erschweren würde.
Daumengelenkarthrose war bereits Monate vor Vertragsabschluss bekannt
Die Daumengelenkarthrose sei der Beklagten bereits Monate vor
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11287
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