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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21.04.1983
- 44 C 480/82 -
Vermieter muss Dübellöcher in Badezimmer-Fliesen hinnehmen
Befestigen von Badinstallationen entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch
Ein Mieter darf im Bad die von ihm gewünschten Installationsgegenstände anbringen und dazu notwendige Dübellöcher bohren. Der Vermieter darf beim Auszug des Mieters nicht von diesem die Neuverfliesung des Badezimmers wegen der Bohrlöcher verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter an mehreren Stellen in den Wandfliesen des Badezimmers Bohrlöcher für Dübel gebohrt. Er installierte u.a. eine Wäschetrocknungsanlage über der Badewanne und mehrere Arznei- und Badezimmerschränke.
Vermieter verlangt Neuverfliesung des Bades
Nach dem Auszug des Mieters verlangte der Vermieter für die Neuverfliesung des Badezimmers einen Betrag von 1.752,34 DM.
AG Hamburg: Mieter muss Dübellöcher in Wandfliesen nicht entfernen
Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage des Vermieters ab. Der Mieter habe die Wandfliesen anbohren dürfen. Es entspreche dem vertragsgemäßen Gebrauch wenn ein Mieter die von ihm gewünschten Installationsgegenstände an der Wand befestigen möchte. Der Vermieter habe die Nachteile, die ihm nach Entfernung der Gegenstände entstehen hinzunehmen. Schließlich erhalte er dafür auch die Miete.
AG Hamburg: Vermieter könnte Wandverkleidung wählen, die das Entfernen von Bohrlöchern problemloser ermöglicht
Das Amtsgericht führte aus, dass es keinen Sinn machen würde, wenn nach jedem Mieterwechsel das Bad neu gefliest werden würde. Wolle der Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: ra-online, AG Hamburg (zt/WM 1983, 327/pt)
- Bohrlöcher in Wandfliesen: Mieter darf im Badezimmer bohren
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.05.2001
[Aktenzeichen: 307 S 50/01]) - Anspruch auf Schadenersatz des Vermieters wegen Übermalen von übermäßig vielen Dübellöchern
(Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 02.08.2012
[Aktenzeichen: 11 C 329/11]) - Keine Schadenersatzpflicht des Mieters wegen Dübellöcher in Bad und Toilette
(Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.1986
[Aktenzeichen: 17 S 11/86])
Jahrgang: 1983, Seite: 327 WuM 1983, 327
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Dokument-Nr. 18922
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