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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 15.05.2020
- 49 C 493/19 -
Unklare Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht des Mieters zum "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen"
Unklare Regelung zur Pflicht der Streichung der Fenster auch von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das "Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen" verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre. Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem für das "Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen" verantwortlich. Dieser Streichpflicht sind die Mieter tatsächlich nicht nachgekommen.
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen unklarer Streichpflicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Mieter seien nicht zur Durchführung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/GE 2020, 1326/rb)
- BGH: Schönheitsreparaturklausel mit Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.02.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 210/08]) - Formulierung in Schönheitsreparaturklausel "Streichen der Innentüren" meint nicht "ölen"
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.07.2021
[Aktenzeichen: 65 S 292/20])
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Dokument-Nr. 29509
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