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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2014
- 418 C 8155/13 -
Hausverkäufer muss sich eigenverantwortliche Verhandlungen und falsche Aussagen des Maklers als eigenes Handeln zurechnen lassen
Käufer hat Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach Falschangaben
Der Käufer eines Hauses darf sich grundsätzlich auf die Informationen des Verkäufers und des Maklers verlassen. Wird der Käufer vom Makler arglistig getäuscht, weil dieser für den Eigentümer eigenverantwortlich Verhandlungen führt und durch falsche Angabe "ins Blaue hinein" macht, muss sich der Verkäufer das Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte einen Hausverkäufer dazu, an die Käuferin des Hauses 1.832,01 Euro zu zahlen, weil die Käuferin vom Makler falsche Angaben zum Öltank des Hauses erhalten hatte.
Die beiden streitenden Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens schlossen am 11. November 2011 einen notariellen Kaufvertrag über ein Drei-Familienhaus mit Gewerbeeinheit in Langenhagen zum Preis von 275.000 Euro. Der
Verkäufer muss sich Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen
Das Amtsgericht Hannover entschied, dass sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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Dokument-Nr. 18297
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