wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 09.08.2019
539 C 2462/19 -

Blick auf Tennisplatz statt auf Meer begründet Anspruch auf Reisepreisminderung

Falsches Zimmer für eine angebrochene Nacht rechtfertigt Minderungsquote von 10 %

Hat ein Reisender ein Zimmer mit Meerblick gebucht und erhält stattdessen ein Zimmer mit Blick auf den Tennisplatz, begründet dies einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Muss der Reisende das falsche Zimmer nur für eine angebrochene Nacht beziehen, so rechtfertigt dies eine Minderungsquote von 10 % des Tagesreisepreises. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für den Sommer 2018 eine Pauschalreise nach Rhodos. Dabei wurde ausdrücklich die Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick vereinbart. Jedoch musste das Ehepaar die erste angebrochene Nacht in einem Zimmer schlafen, welches lediglich einen Blick auf den Tennisplatz bot. Das Ehepaar machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend. Da die Reiseveranstalterin sich weigerte dem nachzukommen, erhob das Ehepaar Klage.

Anspruch auf Reisepreisminderung wegen fehlenden Meerblicks

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Ehepaars. Ihnen stehe ein Anspruch auf Reisepreisminderung zu. Denn in der Nichtstellung eines Zimmers mit Meerblick liege ein Reisemangel. Die Beschaffenheit des gestellten Zimmers habe von der Beschaffenheitsvereinbarung abgewichen. Am Vorliegen eines Mangels ändere auch nichts, dass das Ehepaar aufgrund der Nachtzeit den Meerblick ohnehin nicht hätten genießen können.

Minderungsquote von 10 %

Angesichts dessen, dass das falsche Zimmer nur für eine Nacht bezogen werden musste, hielt das Amtsgericht eine Minderungsquote von 10 % des Tagesreisepreises für angemessen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2020
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 86/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Urteile zu den Schlagwörtern: falsch | falsche | falscher | falsches | Hotelzimmer | Meeresblick | Meerblick | Reisemangel | Reisemängel | Reisepreisminderung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2020, Seite: 86
RRa 2020, 86

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28761 Dokument-Nr. 28761

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28761

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?